Der Verein trägt den Namen HUMAN RIGHTS INTERNATIONAL , in Kurzform „HRI“, und hat seinen Sitz in Bozen, Italien.
HRI, in der Folge auch „Verein“ genannt, ist autonom, nicht an Konfessionen gebunden, unpolitisch, soziale Zwecke verfolgend und arbeitet auf freiwilliger Basis.
Der Verein hat die Aufgabe, die Menschenrechte in Italien und weltweit zu verteidigen, weiterzuentwickeln, zu dokumentieren und zu stützen. Er hat unter anderem die Aufgabe, folgende internationale Vereinbarungen bekannt zu machen und durchzusetzen:
Zu diesem Zweck kann HRI, zum Beispiel, die Kenntnis über die Menschenrechte fördern, sowie die Anwendung von Gesetzen, Vereinbarungen, Abkommen und anderen Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheitsrechte einfordern. HRI kann auch Forschungsarbeiten und Mediationsverfahren durchführen, Hilfe und Beratung, auch rechtlicher Art, anbieten, die Tätigkeit anderer nationalen und internationalen Organisationen und Körperschaften mit ähnlichen Zielsetzungen unterstützen.
HRI kann bei Verbänden mitarbeiten und teilnehmen, Entwicklungshilfeprojekte in Italien und im Ausland durchführen und Aktivisten und Verteidiger der Menschenrechte, die sich in ihrer Tätigkeit besonders hervorgetan haben, auch finanziell unterstützen.HRI kann nicht Aufgaben übernehmen, die im Statut nicht angegeben sind, außer sie hängen mit diesen Aufgaben zusammen.
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen, Körperschaften und Vereinen offen, die sich mit dem Vereinszweck einverstanden erklären. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der sie nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen kann.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen Missachtung der Statuten, etwaiger Durchführungsbestimmungen, von Beschlüssen des Vereins oder dessen Organen oder wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten verfügt werden. Die zwei aufeinander folgende Jahre lang nicht erfolgte Zahlung des etwaig festgesetzten Mitgliedsbeitrages führt automatisch zum Ausschluss.
Die Mitglieder sind dazu berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins weisungs- und bestimmungsgemäß zu nutzen sowie, sofern volljährig, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechtes teilzuhaben.
Die Mitglieder verpflichten sich zur Mitarbeit an der Verwirklichung der Ziele des Vereins. Sie haben sich insbesondere an Statuten, etwaige Durchführungsbestimmungen sowie an Beschlüsse von Verein und Organen zu halten.
Alle Mitglieder zusammen bilden die Vollversammlung. Diese wird zumindest einmal im Jahr innerhalb von 4 (vier) Monaten ab Ende des Haushaltsjahres einberufen durch Anschlag von Datum, Ort und Tagesordnung am Vereinssitz, und das mindestens die beiden Wochen unmittelbar vor dem Datum der Versammlung.
Die Vollversammlung trifft die grundlegenden Entscheidungen über Aufgaben und Ziele des Vereins, und insbesondere in Bezug auf
Der Vorstand besteht aus 3 (drei) Mitgliedern des Vereins, der/dem Vorsitzenden sowie der/dem StellvertreterIn und wird von der/vom Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr (auch per Email) einberufen, wobei die schriftliche Einladung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens drei Tage vor dem Termin zugestellt werden muss.
Der Vorstand ist für alle Obliegenheiten zuständig, die nicht anderen Organen vorbehalten sind, so beispielsweise:
Die/der Vorsitzende ist Mitglied des Vereins und dessen gesetzlicheR VertreterIn und vertritt diesen nach außen. Sie/er sitzt dem Vorstand und der Vollversammlung vor. In Abwesenheit oder Verhinderung obliegt dies der/m StellvertreterIn.
Es kann ein Rechnungsprüfer ernannt werden, der weder dem Vorstand angehört noch Vorsitzender oder Stellvertreter ist.
Ihnen obliegt die Überprüfung der Jahresabschlussrechnung sowie die Überwachung der Tätigkeit von Vorstand und Vorsitzender/n in finanzieller Hinsicht. Sie berichten der Vollversammlung von ihrer Tätigkeit.
Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, alle Streitfälle, die sich aus dem Mitgliedsverhältnis und/oder der Auslegung von Statuten, etwaigen Durchführungsbestimmungen sowie Beschlüssen von Verein und Organen ergeben, der ausschließlichen und endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichtes zu übergeben.
Das Schiedsgericht besteht aus drei SchiedsrichterInnen, die wie folgt bestellt werden:
Das Schiedsverfahren selbst unterliegt den einschlägigen italienischen Gesetzesbestimmungen.
So weit für Vollversammlung und Vorstand nichts Anderweitiges vorgesehen ist, kommen folgende Regelungen zur Anwendung.
Die/der Vorsitzende beruft die Organe innerhalb von dreißig Tagen in außerordentlicher Sitzung ein, wenn dies mindestens die Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Organs schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit überwiegt die Stimme der/s Präsidentin/en.
In erster Einberufung ist für das Bestehen der Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Funktionäre notwendig, in zweiter Einberufung ist die Beschlussfassung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden möglich.
Bei Genehmigung des Jahresabschlusses und Abstimmungen über ihre Haftung verfügen die Funktionäre des Vorstandes, VorsitzendeR und StellvertreterIn über kein Stimmrecht.
Zur Änderung von Gründungsurkunde oder Statuten ist auch in zweiter Einberufung die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, für die Auflösung des Vereins die Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder vonnöten.
Die Wahl der Funktionäre erfolgt schriftlich und geheim. Bei gleicher Stimmenanzahl kommt es zu einer Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen. JedeR Stimmberechtigte verfügt über eine Stimme, Vertretungen sind nicht zulässig. Alle Funktionäre sind unmittelbar wiederwählbar.
Alle Funktionäre bleiben 4 (vier) Jahre lang und jedenfalls bis zur Nachbesetzung im Amt. Bei Ausscheiden von Funktionären während laufender Amtsperiode werden diese von den jeweils zuständigen Organen ersetzt; die Neugewählten bleiben jedoch jedenfalls nur für die ursprüngliche Amtsdauer ihrer Vorgänger im Amt.
Das Vermögen des Vereins setzt sich zusammen aus Beiträgen öffentlicher Körperschaften, aus Spenden, Mitgliedersbeiträge sowie aus dem Erlös von vereinseigener Tätigkeit. Alle Mittel werden ausschließlich zum Erreichen des Vereinszwecks verwendet.Die Rücklagen können in Obligationen oder anderen Wertpapieren mit festgelegten Zinssätzen investiert werden, soweit diese von einer öffentlichen Körperschaft oder einer Bank garantiert sind.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein arbeitet ohne Gewinnabsicht und dient ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck. Ebenso arbeiten alle Mitglieder und Funktionäre des Vereins ehrenamtlich. Die Rückerstattung von unmittelbaren Ausgaben ist innerhalb der vom Vorstand im voraus festgesetzten Grenzen erlaubt.
Reiner Kostenersatz ist möglich. Handel bzw. Produktion bilden, wenn überhaupt vorhanden, lediglich Nebentätigkeiten des Vereins. Eine auch nur indirekte Ausschüttung etwaiger Gewinne unter den Mitgliedern ist ebenso untersagt wie die Verteilung des Vereinsvermögens unter denselben im Falle ihres Austrittes, der Auflösung des Vereins oder jedem anderen Grund.
Das bei Auflösung des Vereines anfallende Vermögen ist für andere, nicht gewinnorientierte Organisationen gemeinnützigen Charakters mit Tätigkeit im selben Bereich des Vereins bestimmt. Über den konkreten Verwendungszweck entscheidet die Vollversammlung.
Auf alle von den Statuten nicht oder nicht vollständig geregelten Fälle findet italienisches Recht Anwendung.