Human Rights International (HRI) gibt bekannt, dass der Rekurs einer kanadischen Staatsbürgerin, die seit mehr als 5 Jahren in Südtirol ansässig ist und somit laut EU-Normen eine langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige ist, gegen die Südtiroler Landesverwaltung beim Zivilgericht in Bozen gewonnen wurde. In der Klage, bei der sie von HRI unterstützt wurde, verlangte die kanadische Staatsbürgerin die Anerkennung des Rechtes auf Zugang zu Stipendien für den Erwerb der Zweitsprache im Ausland (die das Land üblicherweise gewährleistet) auch für Nicht-EU-BürgerInnen mit Langzeitaufenthaltsgenehmigung.
Es handelt sich dabei um ein Recht, das seit geraumer Zeit von EU-Richtlinien festgelegt ist, um jenen, die in einem sozialen Umfeld leben und arbeiten, die Möglichkeit zu geben sich voll und ganz zu integrieren. Das Gericht ist in seiner Entscheidung der Meinung, dass „die mangelnde Gleichstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Nicht-EU-Bürger mit den EU-Bürgern bei Ausschreibungen bzw. den Zuschüssen, die die Autonome Provinz Bozen im Bereich Ausbildung und Berufsbildung inklusive der Schul- und Studienstipendien gewährleistet, diskriminierenden Charakter annimmt“ und ordnet daher an, dass die Landesverwaltung „sich in Zukunft an das oben genannte Prinzip“ halten muss (RG 379/2009, veröffentlicht am 11. Juni 2009).
Es wird nun erwartet, dass die Autonome Provinz Bozen die neuen Ausschreibungen für die Gewährleistung von Zuschüssen für Studienaufenthalte im Ausland für den Spracherwerb in diesem Sinne anpasst und die bisher vorgesehenen Kriterien dahingehend abändert, dass auch langfristig aufenthaltsberechtigten Nicht-EU-BürgerInnen das Recht auf Stipendien gewährt wird.
Verordnung des Landesgerichts Bozen (in italienischer Sprache)